In nur 4 Schritten erfahren Sie, um welchen Betrag die einzelnen Positionen Ihrer Betriebskostenabrechnung von den Durchschnittswerten in Ihrer Region abweichen. Füllen Sie nur die folgenden Felder aus und erfahren Sie sofort und kostenlos das Ergebnis.
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Betriebskosten
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Der Begriff der Betriebskosten ist gesetzlich definiert. Es handelt sich um
Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder
das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des
Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks
laufend entstehen.
Nicht zu den Betriebskosten zählen zum Beispiel
Verwaltungskosten und Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung.
Die juristische Literatur unterscheidet auch zwischen kalten und warmen
Betriebskosten. Warme Betriebskosten sind diejenigen, die für die
Bereitstellung für Warmwasser und Wohnungswärme anfallen. Unter kalte
Betriebskosten werden die übrigen Kostenarten zusammengefasst.
Eine Auflistung der einzelnen Betriebskosten findet sich auch im Gesetz wieder, §
2 BetrKV. Im Rahmen des Mietverhältnisses können die Nebenkosten auf den
Mieter umgelegt werden. Dabei hat der Vermieter stets den
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz im Auge zu behalten. Zwar kann er Verträge mit
Dritten (z.B. Hausmeister, Strom, Gartenpflege, etc.) nach freiem Ermessen
abschließen. Ob die so entstehenden Kosten aber auf den Mieter umgelegt
werden können bestimmt sich nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Denn der Vermieter hat grundsätzlich Vergleiche anzustellen und alternative
Angebote einzuholen. Vergleichsangebote müssen im Rahmen des Marktes
ausgelotet werden, um überzogene Preise auszuschließen.
Der einzelne Mieter hat in der Regel nicht die Möglichkeit, seine Nebenkostenabrechnung auf ihre
Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen, da ihm Vergleichswerte fehlen.
Mit dem Quick-Check und dem Nebenkosten-Rechner können Sie Ihre Nebenkosten mit den
von uns ermittelten Durchschnittswerten vergleichen, um so einen ersten
Anhaltspunkt für die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit zu
erhalten.
Jedoch muss nicht in jedem Fall, in dem Ihre Nebenkosten weit über
dem Durchschnitt liegen, auch ein Verstoß gegen den
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vorliegen. Denn gibt es in der Region, in der
sich das Mietobjekt befindet, keinen günstigeren Leistungsanbieter, hat der
Vermieter insoweit auch keine Wahlmöglichkeit. Er verstößt dann auch nicht
gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.
In solchen Fällen kann eine Klärung nur durch fachkundige Stellen (Rechtsanwälte,
Mieterbund, etc.) oder durch ein Gespräch mit dem Vermieter erzielt werden.